5. Welche der folgenden Aussagen zur freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten (nach Bürgerlichem Gesetzbuch, BGB) treffen zu? 1. Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist 2. Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen 3. Liegt eine Patientenverfügung vor, so ist die Unterbringung nach BGB nicht möglich 4. Eine Unterbringung ist nur in psychiatrischen Kliniken, nicht aber in Pflegeheimen möglich 5. Im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung zur Unterbringung muss das zuständige Gericht ein Sachverständigengutachten einholen
A) Nur die Aussagen 1 und 3 sind richtig
B) Nur die Aussagen 2 und 5 sind richtig
C) Nur die Aussagen 1, 2 und 5 sind richtig
D) Nur die Aussagen 1, 2, 3 und 4 sind richtig
E) Alle Aussagen sind richtig